Statuten des Vereins "forum. ernährung heute"

1.       Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:
1. 1.   Der Verein führt den Namen „forum. ernährung heute“.
1. 2.   Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet sowie das Ausland. Er kann in allen Bundesländern Zweigvereine errichten.

2.       Zweck des Vereines:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt einen offenen Dialog und die Verbreitung faktenorientierter und wissenschaftsbasierter Informationen über eine gesunde, moderne und ausgewogene Ernährung, Lebensführung und Konsumverhalten zwecks Erhaltung der Gesundheit, weiters über Fragen der Nahrungsmittelzusammensetzung und  zeitgemäßer Nahrungsmittelkomponenten, Verpackungs- und Umweltfragen sowie Fragen des Verbraucherschutzes an Erzieher, Ernährungsberater, Mediziner, deren Standesvertretungen, Institutionen und zuständige Behörden, (Ernährungs-) Wissenschaftler, Schulen, Kindergärten, Medien und Unternehmen. 

3.       Vereinstätigkeiten und ihre Finanzierung:
3. 1.   Der Vereinszweck soll durch die in 3.2. und 3.3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3. 2.   Als ideelle Mittel dienen: Vorträge, Versammlungen, Herausgabe von Presse- und Informationsdiensten, periodischen Druckwerken und Medien, weiters die Abhaltung von sonstigen Veranstaltungen und die     Einrichtung von Dokumentationen ebenso wie die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen.
3.3.   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen vor allem durch Erträgnisse aus Vorträgen, Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen, der Herausgabe von Presse- und Informationsdiensten, periodischen Druckwerken und Medien, sowie durch Weiterverrechnung aufgelaufener Kosten an die Empfänger und Nutznießer der Leistungen erzielt werden (Unterstützungsbeiträge). Die Weiterverrechnung aufgelaufener Kosten für die Vereinsleistungen an die unterstützenden Mitglieder erfolgt im Verhältnis ihrer Jahresbeiträge zum gesamten Beitragsaufkommen der unterstützenden Mitglieder. Weiters sollen die materiellen Mittel aus Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen, Verkaufserlösen sowie Spenden und sonstige Zuwendungen bestritten werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages von Körperschaften oder sonstigen Vereinigungen, die regelmäßig die Interessen einer Mehrzahl natürlicher und juristischer Personen vertreten ("Institutionen", z. B. Interessenvertretungen) sind individuell in Abhängigkeit von der Anzahl der zu vertretenden Unternehmen oder anderweitigen einzelnen Entitäten, der Größe der Branche und ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung festzulegen. Der Betrag darf jedenfalls nicht höher sein als die Summe der Einzelmitgliedschaften der zu vertretenden Unternehmen oder anderweitigen Entitäten.

4.       Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
4. 1.   Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den Mitgliedsbeitrag bezahlen;
4. 2.   Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen, aber laufend über die Aktivitäten des Vereins informiert werden und den Mitgliedsbeitrag bezahlen.
4.3.   Unterstützende Mitglieder sind Mitglieder, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder Unterstützungsbeitrages fördern.
4. 4.   Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die hierzu von der Generalversammlung wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

5.       Erwerb der Mitgliedschaft:
5.1.    Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft  können nur natürliche Personen erwerben.
5.2.    Die unterstützende und die „Ehrenmitgliedschaft“ können sowohl natürliche als auch juristische Personen und Personengesellschaften erwerben.
5.3.    Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.4     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6.       Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit -, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
6.1.    Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher angezeigt werden, wobei es hinsichtlich der Einhaltung dieser Frist nicht auf das Absenden, sondern auf das Einlangen der Austrittserklärung beim Vorstand ankommt. Erfolgt die Mitteilung verspätet, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes kann ein Mitglied jedoch jederzeit und ohne Einhaltung der Termine und Fristen austreten.
6.2.    Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder der sonstigen an den Verein zu leistenden Zahlungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt von der Streichung unberührt.
6.3.    Weiters kann der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
6.4.    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7.       Rechte und Pflichten der Mitglieder:
7.1.    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Außerordentliche Mitglieder können zu ermäßigten Preisen die  Leistungen des Vereins (insbesondere Publikationen) nur in Anspruch nehmen, wenn sie mit fälligen Zahlungen an den Verein nicht im Rückstand sind. Ordentliche und unterstützende Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein herausgegebenen Druckerzeugnisse und Medien kostenlos für Veröffentlichungen zu benützen, sofern damit die Ziele des Vereins gefördert werden.
7.2.    Das Stimmrecht in der Generalversammlung kommt nur ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern zu. Ordentliche Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Unterstützende Mitglieder haben mehrere Stimmen, wobei sich die Anzahl ihrer Stimmen nach der Höhe ihrer jährlichen Leistungen (Punkt 4.3.) an den Verein richtet. Die Stimmenanzahl ergibt sich durch das Vielfache des ordentlichen Mitgliedsbeitrages.
7.3.    Das passive Wahlrecht hinsichtlich der in den Punkten 14. und 15. bezeichneten Organe steht ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.4.    Über die Erstellung des Arbeitsprogrammes und des Jahresvoranschlages, die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung wird ausschließlich mit den Stimmen der unterstützenden Mitglieder entschieden.
7.5.    Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn dies jedoch mindestens drei der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung, und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens, entsprechend zu informieren.
7.6.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe sowie der gemäß Punkt 3.3. weiterverrechneten Kosten für Vereinsleistungen verpflichtet.
7.7.    Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

8.       Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
8.1.    Die Generalversammlung;
8.2.    der Vorstand;
8.3.    die Rechnungsprüfer und
8.4.    das Schiedsgericht.

9.       Die Generalversammlung:
9.1.    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des letzten Quartals statt.
9.2.    Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen oder unterstützenden Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer zu erfolgen. Sie ist binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand abzuhalten.
9.3.    Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auf postalischem Weg oder mittels E-Mail an eine dem Vorstand bekannt zu gebende E-Mail-Adresse einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand.
9.4.    Anträge zu Tagesordnungspunkten (einschließlich Wahlvorschläge) sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5.    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6.    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7. der Statuten. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Alle Mitglieder sind zu Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung berechtigt. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen und ein Drittel der unterstützenden Mitglieder anwesend sind. Ist sie zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksticht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand der Beschlussfassung als abgelehnt. Beschlüsse zu den Statuten des Vereins oder zu dessen Auflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der gültig angegebenen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Falls auch dieser verhindert ist, übernimmt das nach Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Über die Generalversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu verfassen, das vom Obmann und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
9.7    Die Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig, wenn dieser 75 % aller Mitglieder zustimmen. Zwischen Versendung des Sachantrags, der auch einen Antrag auf Zustimmung zur Beschlussfassung im Umlaufweg zu enthalten hat, und Auszählung der Ergebnisse müssen mindestens drei Wochen liegen. Die Agenden der Punkte 10.2, 10.6., 10.7. bezüglich der Auflösung des Vereins und 10.9. sind von der Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen.

10.     Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
10.1.    Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm und den Jahresvoranschlag (siehe Punkt 7.4);
10.2.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (siehe Punkt 7.4);
10.3.    Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, sowie Kooptierung von Mitgliedern und Beschlussfassung über eine allfällige Geschäftsordnung des Vorstandes;
10.4.    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;
10.5.    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
10.6.    Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
10.7.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins (siehe Punkt 7.4);
10.8.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen; 10.9.  Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung (siehe Punkt 7.4).

11.     Der Vorstand:
11.1.    Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern. Er besteht aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer, deren Stellvertretern und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Zustimmung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
11.2.    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Funktionsdauer währt jedoch jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandmitglieder sind wieder wählbar.
11.3.    Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Sind sowohl der Obmann als auch dessen Stellvertreter verhindert, ist das älteste  Vorstandsmitglied zur Einberufung zuständig. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Den Vorsitz führt der Obmann, in seiner Verhinderung der Stellvertreter des Obmanns. Ist auch Letzterer verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.4.    Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Neuwahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme einzelner Vorstandssitzungen verhindert, so kann es ein anderes wählbares Mitglied im Einzelfall zu seiner Vertretung bevollmächtigen.
11.5.    Die Generalversammlung kann jederzeit unter Angabe von wichtigen Gründen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben.

12.     Aufgabenkreis des Vorstandes:
12.1.    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann für die Besorgung der laufenden Geschäfte ein Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand kann weiters zu seiner Beratung und Unterstützung einen wissenschaftlichen Beirat ernennen.
12.2.    In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.2.1. Erstellung des Arbeitsprogrammes und des Jahresvoranschlages;
12.2.2. Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
12.2.3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
12.2.4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.2.5. Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.2.6. Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines sowie die Festlegung arbeitsrechtlicher Rahmenvereinbarungen.
12.2.7. Einladung des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates und einzelner Beiratsmitglieder zu den Vorstandssitzung.

13.     Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder:
13.1.    Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.2.    Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.3.    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung, Buchhaltung und Kontrolle der ordnungsgemäßen finanziellen Abwicklung der Vereinsgeschäfte zuständig.
13.4.    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.
13.5.    Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtenden Urkunden, sind vom Obmann und einem weiteren Vorstandmitglied gemeinsam zu unterfertigen.

14.     Wahl der Vorstandsmitglieder:
Jedes unterstützende Mitglied hat das Recht, bei jeder Neuwahl des Vorstandes ein Mitglied zur Wahl vorzuschlagen. Die übrigen Vereinsmitglieder sind an einen solchen Vorschlag gebunden, wenn dieser Vorschlag die Unterstützung von mehr als einem Drittel der Stimmen findet. Das Vorschlagsrecht, das auch zu wiederholten Malen ausgeübt werden kann, kommt einem unterstützenden Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft zum Verein zu.

15.     Die Rechnungsprüfer:
15.1.    Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
15.2.    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
15.3.    Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.2., 11.4. und 11.5. sinngemäß.

16.     Das Schiedsgericht:
16.1.    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
16.2.    Das Schiedsgericht setzt sich aus ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3.    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

17.     Der Geschäftsführer: 
Für den Fall, dass der Vorstand einen Geschäftsführer bestellt, obliegt diesem die Führung der Tagesgeschäfte des Vereins, die Abwicklung und Kontrolle aller Maßnahmen und Aktionen gemäß den Weisungen des
Vorstandes bzw. den Beschlüssen der Generalversammlung. Er ist der dienstrechtlich Vorgesetzte der Vereinsangestellten. Es obliegt ihm ferner die Beauftragung von Lieferanten, Agenturen und der Einkauf oder
die Beschaffung sonstiger Lieferungen und Leistungen nach den Einkaufsrichtlinien und dem Jahresplan des Vereins. Weiters ist er der Sprecher und Vertreter des Vereins gegenüber den Zielgruppen, an die sich die Maßnahmen des Vereins richten. Er ist für Kontakte und die Kontaktpflege zu ähnlichen Institutionen im In- und Ausland verantwortlich.

18.     Der wissenschaftliche Beirat (Kuratorium):
18.1.    Die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates liegen insbesondere in der Beratung und Unterstützung des Vorstandes in allen wissenschaftlichen und pädagogischen Fragen, in der Beschaffung und Beistellung von Stellungnahmen, wissenschaftlichen Arbeiten und der Prüfung aller vom Verein in die Öffentlichkeit getragenen Aussagen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins mit den Erfahrungen und Grundsätzen der Wissenschaft und Pädagogik im Einklang steht.
18.2.    Der wissenschaftliche Bereit (Kuratorium) wird auf Vorschlag des Obmanns vom Vorstand ernannt. Mitglieder können nur Personen sein, die durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Forschung und Erziehung hervorgetreten sind und die durch ihre aktive Mitarbeit helfen, die Reputation und Leistungen des Vereins zu fördern. Die Ernennung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Eine neuerliche Ernennung ist möglich. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates dürfen nicht Vereinsmitglieder sein.
18.3.    Der wissenschaftliche Beirat wählt auf Vorschlag des Vorstandes oder Obmanns einen Vorsitzenden aus seinen Reihen mit einfacher Mehrheit. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Beiratssitzung und die Festlegung des Arbeitsprogrammes mit dem Vorstand.
18.4.    Die Bestimmungen der Punkte 11.2., 11.4. und 11.5. gelten sinngemäß.

19.     Auflösung des Vereins:
19.1.    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in Punkt 9.6. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
19.2.    Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und über das digitale Amtsblatt, die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI), veröffentlichen.
19.3.    Ein aus der Liquidation des Vereinsvermögens verbleibender Überschuss ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zu übermitteln, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt.

Aktuelle Buchvorstellungen

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Wenn das Spiegelbild ein Eigenleben führt

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NEU Ins Leben starten

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ISBN: 978-3-7040-2350-6.

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