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Frage 1 von 10

Die Lebensmittelkennzeichnung ist seit den 1970er-Jahren in der EU einheitlich geregelt und wird seither laufend erweitert. Was gehört zu den Pflichtangaben auf einer Verpackung?

Lösung: a, b, d

Folgende Informationen sind für vorverpackte Lebensmittel gesetzlich vorgeschrieben: die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Allergene, die Menge bestimmter Zutaten, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum, gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmens, das Ursprungsland oder der Herkunftsort bei Irreführung, der Alkoholgehalt, eine Nährwertdeklaration. Eine Gebrauchsanleitung ist zusätzlich anzugeben, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne diese zu verwenden. Zusätzlich zu den verpflichtenden Angaben können weitere Informationen und Abbildungen angebracht sein. Diese dürfen den Platz der Pflichtangaben jedoch nicht einschränken oder unterbrechen.

 

Literatur

Rat der Europäischen Union: Verordnung (EWG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. www.eur-lex.eu (Zugriff: 24.12.2019).

Frage 2 von 10

Die seit 2016 verpflichtende Nährwertdeklaration soll bei einer ausgewogenen Ernährung unterstützen. Dabei müssen bei verpackten Lebensmitteln sieben Kennwerte ausnahmslos angeführt werden, aber welche der genannten gehören zu den „Big 7“?

Lösung: a, b

Die verpflichtende Angabe der Nährwerte umfasst: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Diese sind in vorgegebener Reihenfolge in Form einer Tabelle anzugeben. Zusätzlich können Angaben u. a. zu Vitaminen und Mineralstoffen gemacht werden. In diesem Fall muss jedoch auch zu erkennen sein, welchem Anteil am Tagesbedarf die enthaltene Menge entspricht. Wird Alkohol als Zutat eingesetzt, ist er im Zutatenverzeichnis und nicht in der Nährwerttabelle angegeben.

 

Literatur

Rat der Europäischen Union: Verordnung (EWG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. www.eur-lex.eu (Zugriff: 24.12.2019).

Frage 3 von 10

Auf welche Menge müssen sich die Nährwertangaben beziehen?

Lösung: b

Alle Nährwertangaben müssen je 100 g bzw. 100 ml gemacht werden. Das erleichtert die Vergleichbarkeit der Produkte. Auch ergänzende Formen wie die Angabe der Nährwerte pro Portion oder als Prozentsatz der empfohlenen Referenzmengen ist erlaubt. Diese sind jedoch optional und werden auf freiwilliger Basis von den Lebensmittelunternehmen angeführt.

 

Literatur

Rat der Europäischen Union: Verordnung (EWG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. www.eur-lex.eu (Zugriff: 24.12.2019).

Frage 4 von 10

Die Angaben des Alkoholgehalts erfolgt auf Getränkeverpackungen in Volumenprozent (Vol.-%). Ab welchem Gehalt muss Alkohol gekennzeichnet sein?

Lösung: c

Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol ist die Angabe des Alkoholgehalts auf der Verpackung erforderlich. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum muss nicht mehr angegeben werden, wenn ein Produkt 10 oder mehr Volumenprozent enthält. So findet man es beispielsweise auf Bier, jedoch nicht auf Spirituosen.

 

Literatur

Rat der Europäischen Union: Verordnung (EWG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. www.eur-lex.eu (Zugriff: 24.12.2019).

Frage 5 von 10

Die Lebensmittelinformationsverordnung verpflichtet zur Angabe der Allergene auf verpackten und unverpackten Lebensmitteln (z. B: auch in der Gastronomie). Wie viele Stoffe sind in der EU als Allergene eingestuft und müssen als solche gekennzeichnet sein?

Lösung: b

14 Stoffe sind von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) als Allergene identifiziert und müssen folglich auf Lebensmitteln gekennzeichnet sein. Um das Ganze einfacher und platzsparender zu gestalten, ist bei der verpflichtenden Information bei unverpackten Lebensmitteln (z. B: in der Gastronomie in Österreich) auch die Verwendung eines einheitlichen Buchstabencodes zulässig. Die Allergene sind: glutenhaltiges Getreide (A), Krebstiere (B), Ei (C), Fisch (D), Erdnuss (E), Soja (F), Milch oder Laktose (G), Schalenfrüchte (H), Sellerie (I), Senf (L), Sesam (M), Sulfite (O), Lupinen (P) und Weichtiere (R).

 

Literatur

Rat der Europäischen Union: Verordnung (EWG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. www.eur-lex.eu (Zugriff: 24.12.2019).

Österreichisches Lebensmittelbuch: Anhang 1 Leitlinie zur Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ("offene Waren") im Sinne der Allergeninformationsverordnung, Codexkapitel A5 – Kennzeichnung, Aufmachung Abschnitt Lagerbedingungen. www.lebensmittelbuch.at (Zugriff: 03.02.2020).

Frage 6 von 10

Wie können Allergene im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet sein, wenn sie in verarbeiteten und verpackten Lebensmitteln als Zutat verwendet werden (z. B: Weizenmehl)?

Lösung: a, b, c

Ob fett, unterstrichen oder kursiv – die allergenen Zutaten sind bei verpackten Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis so hervorzuheben, dass sie sofort ins Auge springen. Das gilt auch dann, wenn die allergene Zutat nur als technologischer Hilfsstoff, Trägerstoff oder Aroma im Lebensmittel enthalten ist. Wenn die Bezeichnung des Produktes bereits das Allergen konkret nennt, ist keine gesonderte Kennzeichnung erforderlich. So muss etwa bei einem Milchshake nicht noch extra auf die Milch hingewiesen werden.

 

Literatur

Rat der Europäischen Union: Verordnung (EWG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. www.eur-lex.eu (Zugriff: 24.12.2019).

Frage 7 von 10

Lebensmittelzusatzstoffe müssen mit „spezifischem Namen“ und „Funktion“ in der Zutatenliste vermerkt werden. Um die Kennzeichnung zu vereinfachen, kann anstelle des Namens auch die jeweilige E-Nummer verwendet werden. Wofür steht das „E“?

Lösung: b

Das „E“ in der E-Nummer steht für Europa. Die Zusatzstoffe sind dazu bestimmt, die Beschaffenheit von Lebensmitteln zu beeinflussen oder bestimmte Eigenschaften und Wirkungen zu erzielen. Dabei sind jedoch nicht alle automatisch „künstlich“, sondern kommen oft aus natürlichen Quellen, wie etwa Pektin aus Äpfeln, das für Marmeladen verwendet wird. Es dürfen nur zugelassene Stoffe verwendet werden, wobei der Zulassungsprozess streng reglementiert ist und eine ausführliche Überprüfung auf Sicherheit beinhaltet. Die aktuell rund 300 zugelassenen Zusatzstoffe gehören somit zu den am genauesten überprüften Substanzen. Nach der erforderlichen Zulassung erhält jeder Stoff seine E-Nummer und mittlerweile hat sich das zu einem international anerkannten Kennzeichnungssystem für Zusatzstoffe etabliert.

 

Literatur

Rat der Europäischen Union: Verordnung (EWG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. www.eur-lex.eu (Zugriff: 24.12.2019).

Rat der Europäischen Union: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. www.eur-lex.eu (Zugriff: 17.01.2020).

Frage 8 von 10

Im Handel ist ein großer Teil der Lebensmittel verpackt. Welcher Vorgabe unterliegen die Angaben auf der Verpackung zum Schutz der Konsumenten?

Lösung: c

Das österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz schützt vor Täuschung und Irreführung bei Lebensmitteln. Insbesondere Informationen über Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort sowie Herstellung oder Erzeugung werden im Hinblick auf Täuschungsschutz streng kontrolliert, aber auch bestimmte Angaben zu Wirkung oder Eigenschaften eines Lebensmittels.

 

Literatur

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES): Täuschungsschutz. www.ages.at (Zugriff: 24.12.2019).

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz , 2. Abschnitt: Lebensmittel, §5 Allgemeine Anforderungen. www.ris.bka.gv.at (Zugriff: 03.02.2020).

Frage 9 von 10

Wenn auf einer Verpackung „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ steht, bedeutet es, dass dieses Lebensmittel bestrahlt wurde. Welche Lebensmittel dürfen in Österreich mit diesem Verfahren behandelt werden?

Lösung: a

In der Praxis wird die Behandlung mit ionisierenden Strahlen in der EU nur sehr eingeschränkt eingesetzt. Sie dient unter anderem der Verringerung von schädlichen Mikroorganismen und der Verlängerung der Haltbarkeit. Entsprechend der österreichischen Bestrahlungsverordnung dürfen derzeit nur getrocknete Kräuter und Gewürze mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.

 

Literatur

Wirtschaftskammer Österreich (WKO): Bestrahlung von Lebensmitteln. www.wko.at (Zugriff: 24.12.2019)

Bundesgesetzblatt II Nr. 327/2000: Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen. www.ris.bka.gv.at (Zugriff: 03.02.2020).

Frage 10 von 10

Ein Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum findet man auf allen verpackten, verderblichen Produkten. Aber warum ist auch auf Wasserflaschen aller Art, ob nun Tafel- oder Mineralwasser, ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben?

Lösung: c

Lediglich Getränke mit einem Alkoholgehalt von 10 Volumenprozent oder mehr sind durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung von der Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums befreit. Dementsprechend muss auch auf jedem Wasser, egal ob Einweg- oder Mehrweg-Flasche, das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Es gibt allerdings auch Lebensmittel, bei denen kein Mindesthaltbarkeitsdatum erforderlich ist, dazu gehören u. a. Essig, Speisesalz, Zucker oder Kaugummi.

 

Literatur

Rat der Europäischen Union: Verordnung (EWG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. www.eur-lex.eu (Zugriff: 24.12.2019).

In Kooperation mit:
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